§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.

(3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.


第11条 理事会

(1) 理事会は、少なくとも2暦年ごとに選挙されるものとする。理事会は、少なくとも3人の構成員から構成されなければならない。

(2) 理事会には、党則により、その職務または議席を選挙により取得した、議員および党からのその他の者が所属することができる。 第9条第4項の規定によらずに選出された構成員の比率は、理事会構成員の総数の5分の1を超えてはならない。政党の党首および会計責任者は、その政党周辺の政治的財団の同等の職務を行うことはできない。

(3) 理事会は、法律および党則ならびに地域組織の上位機関の議決に基づき、地域組織を指導し、その事務を処理する。理事会は、 党則に別段の定めのない限り、民法第26条第2項の規定により、地域組織を代表する。 

(4) 理事会の議決を執行する為に、かつ、経常的および特に緊急の理事会事務を処理する為に、理事会の中に業務運営の理事会(幹事会)を設けることができる。その構成員は、理事会によって選出することも、或いは党則によって定めることもできる。


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