§ 12 Allgemeine Parteiausschüsse

(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.

(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werde, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.

(3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.


第12条 一般的党委員会

(1) 党則により党の政治的および組織的問題の協議または決定に関する包括的管轄権限を有する、一般的党委員会および類似の機構の構成員は、下位の地域組織も選出することができる。

(2) 理事会および第11条第2項に掲げる者は、かかる機関の一に所属することができる。選挙によらない構成員の比率は、その機関の総構成員数の3分の1を超えてはならず、審議権のみを有する他の構成員に関して高めることはできるが、この場合においてもなお、その機関の総構成員数の半数以下にとどめなければならない。

(3) 第1項に掲げる機関の、選挙による構成員の任期は、最高2年とする。


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