§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag,
Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes.
Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag",
bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung
"Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag
gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in
jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes
sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten
Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören,
dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen
Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet
sein.
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des
Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die
Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung
sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine
Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder
etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer
Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen
ist.
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der
finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch
Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu
überprüfen.
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