§ 8 Organe

(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.

(2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.


第8条 機関

(1) 党員集会および理事会は、政党および地域組織の必置機関である。地区をこえる組織にあっては、その直近下級の組織の党員集会または代表者集会によって最高2年の任期で選出された代表者で構成される、代表者集会をもって党員集会に代えることを、党則で規定することができる。地域組織を有しない州政党(第7条第1項第4段)は、250人を超える党員を有する場合は、党員集会を代表者集会によって代えることができる。代表者集会は、250人を超える党員を有する地区組織または広域の地区組織にも設けることができる。

(2) 党則は、更に各地域組織の意思形成に有用な機構(機関)を規定することができる。これらの機構は、党則で詳細を明示されるものとする。


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