Dritter Abschnitt - Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.


第3章 - 候補者の擁立
第17条 候補者の擁立

議会議員選挙に関する候補者の擁立は、秘密投票において行わなければならない。擁立は、選挙法および党則で定める。


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