§ 16 Maßnahme gegen Gebietsverbände(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird. (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen. |
第16条 地域組織に対する措置(1) 下位に位置づけられた地域組織の解散および除名、ならびにこれらの全機関の職務解除は、党の基本原則又は秩序に対する重大な違反によってのみ許容されるものとする。党則には、次に掲げる事項を規定するものとする。
(2) 政党または上位の地域組織の理事会は、第1項による措置に関し、上位の機関による承認を要する。当該措置は、次の党大会において承認を宣せられないときは、失効する。 (3) 第1項による措置に対しては、仲裁裁判所への提訴が許容されるものとする。. |