Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 245 Millionen Deutsche Mark (absolute Obergrenze).

(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
  2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
  3. 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 6.000 Deutsche Mark je natürliche Person berücksichtigt.

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen gültigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme.

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger Sachverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit des Bundespräsidenten berufen.

(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staatlichen Finanzierung, die über die Feststellung von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend geändert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur der staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist.

(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.


第4章 - 国家的資金手当
第18条 国家的資金手当の原則および額

(1) 国家は、基本法により政党に一般的に課せられた活動の分担費用としての補助金を授与する。国家補助の配分に関する尺度は、政党が欧州選挙、連邦議会選挙および州議会選挙に際して選挙権者より獲得した結果、その政党党員の党費総額、ならびに得られた献金額による。

(2) 全政党に支出できる国家補助の年間総額は、最高2億4,500万ドイツ・マルク(絶対上限) とする。

(3) 政党は、以下の各号に定める限度において、国家による分担費用を毎年受領する。

  1. そのときどきの名簿に投じられた有効投票1票につき1ドイツマルク、もしくは
  2. 当該州において当該政党に関するリストが認可されなかったばあいには、選挙区または投票区において当該政党に投じられた有効投票1票につき1ドイツマルク、且つ
  3. 当該政党が寄付(党費または合法的に獲得した寄付) として取得した1ドイツマルクにつき0.50ドイツマルク、但しその寄付は、1自然人につき6,000ドイツマルクまでのものに限る。

政党は、前1号および2号によるのほか、 そのときどきの5百万票に達した有効投票に対し、1票につき1.30ドイツマルクを受領する。 

(4) 第3項第1号および第3号の国家資金に関する請求権は、名簿に対して投じられた有効投票の最終選挙結果がそのときどきの最後の欧州議会選挙または連邦議会選挙で少なくとも0.5パーセントもしくは州議会選挙で1.0パーセントに達した政党が有し、第3項第1段第1号および第2段の支払金に関しては、政党はこれらの条件をそのときどきの選挙に際して満たさなければならない。第3項第2号の国家資金に関する請求権は、選挙区または投票区において投じられた有効投票最終選挙結果が 10パーセントに達した政党が有する。第1段および第2段は、少数民族の政党には適用しない。

(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger Sachverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit des Bundespräsidenten berufen.

(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staatlichen Finanzierung, die über die Feststellung von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend geändert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur der staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist.

(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.


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