Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung § 18 Grundsätze und
Umfang der staatlichen Finanzierung
(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der
allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für
die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei
bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die
Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen
Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien
höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 245 Millionen Deutsche Mark
(absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen
Teilfinanzierung
- eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene
gültige Stimme oder
- eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis
abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese
Partei nicht zugelassen war, und
- 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung
(Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei
werden nur Zuwendungen bis zu 6.000 Deutsche Mark je natürliche Person
berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von
ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen gültigen Stimmen 1,30 Deutsche
Mark je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben
Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten
Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer
Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß
die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen.
Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien,
die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl-
oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die
Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
und 7) nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der
Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht
überschreiten.
(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Kommission unabhängiger Sachverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn
ihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen der
für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes
stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das
Jahr 1991, die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen
Ausgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Die Kommission wird jeweils für
die Amtszeit des Bundespräsidenten berufen.
(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staatlichen
Finanzierung, die über die Feststellung von Preissteigerungen nach Absatz
6 hinausgehen, legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deutschen
Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der
Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend geändert haben und im
Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens oder eine Veränderung
der Struktur der staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist.
(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab
dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung
aus.
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