§ 15 Willensbildung in den Organen

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.


第15条 機関内の意思形成

(1) 党機関は、法律もしくは党則が特別多数決を規定していない限りにおいて、単純多数決にてその議決を行う。

(2) 理事会構成員の選挙ならびに代表者集会および上級地域組織の機関への代表者の選挙は、秘密投票とする。その他の選挙に際しては、動議に関してなんらの異議も提出されない場合は、公開にて投票することができる。

(3) 提案権は、民主的意思形成が保障され、特に少数派もその提案を十分に論究できる、ような状態におかれるものとする。上位の地域組織の集会においては、少なくとも2つの直近下位段階の地域組織の代表者に提案権を供与するものとする。選挙および投票に際しては、他の機関の決定に拘束されてはならない。


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