§ 14 Parteischiedsgerichte

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.


第14条 政党仲裁裁判所

(1) 政党または地域組織の個々の党員との争訟ならびに党則の解釈および適用に関する争訟を調停し、裁決するために、少なくとも政党および最上級の地域組織には、仲裁裁判所が設置されるものとする。郡段階の複数の地域組織のために、共通の仲裁裁判所を設置することができる。

(2) 仲裁裁判所の構成員は、最高4年の任期で選出される。仲裁裁判所の構成員は、政党もしくは地域組織の理事会の構成員たることを得ず、政党もしくは地域組織との雇傭関係にある者またはこれらから定期的に収入を得る者たり得ない。仲裁裁判所の構成員は、独立であって、いかなる指令にも拘束されない。

(3) 党則では、 仲裁裁判所に一般的または個別的事案において、紛争当事者によって同等に指名された陪席員を置く旨を、定めることができる。

(4) 仲裁裁判所の活動に関しては、関係者への正当な聴聞、公平な手続ならびに不公平を理由とする仲裁裁判所構成員の忌避を保障する、仲裁裁判所規則を定めるものとする。


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