§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen

Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.


第13条 代表者集会の構成

代表者集会または、全部もしくは一部が地域組織の代表者からなる、その他の機関の構成は、党則において定めるものとする。地域組織の代表者の数は、まず第一に、代表される党員数に基づき算定するものとする。党則では、残余の代議員数が, 総数の最高2分の1にして, 地域組織の区域内における直近の議会議員選挙の際に獲得した得票に比例して各地域組織に配分される旨、定めることができる。表決権の行使は、地域組織の党費納入義務の履行にかかわらしむことができる。


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