§ 7 Gliederung

(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.


第7条 構成

(1) 政党は、地域組織にて構成される。地域組織の規模および範囲は、党則により規定されるものとする。地域的構成は、個々の党員が政党の意思形成に相応に参加しうる程度の広さとなるように構築されねばならない。政党組織が一つの都市国家の領域に限定されている場合は、地域組織を設けることを要せず、その組織は、本法の意義における政党とする。複数の地域組織の組織上の統合は、結党趣旨に適った党組織の構成を本質的に侵害しない限り、許容される。

(2) 党内に州組織を有しない場合は、本法の州組織に関する規定を、当該政党の直近下級の地域組織に適用するものとする。


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