Artikel 58.

Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.

BEACHTE

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft  (vgl. Artikel 151 Abs. 11 Z 2 idF BGBl. Nr. 1013/1994).

第58条

連邦参議院議員は、その議員資格の全期間にわたり、その議員を送った州議会議員の不逮捕特権を、享受する。

Art. 58.

The members of the Federal Council enjoy for the whole duration of their tenure of office the immunity of the members of the Diet which has delegated them.

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