§ 40 Übergangsregelung

(1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 gilt folgendes:

  1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  2. Für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  3. Für die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 20 gilt Nummer 1 entsprechend.
  4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung entspricht.

(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 bis 1997 die Namen und Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 Deutsche Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert wird, daß die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht überschreiten.


40 oߋK

(1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 gilt folgendes:

  1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  2. Für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  3. Für die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 20 gilt Nummer 1 entsprechend.
  4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung entspricht.

(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 bis 1997 die Namen und Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 Deutsche Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert wird, daß die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht überschreiten.


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