§ 39 Abschlußregelung

(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Zahlung von Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung werden wie folgt abgeschlossen:

  1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen gewährt worden sind nach den bisher geltenden § 28 des Europawahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher geltenden § 22 des Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschlußzahlungen. Die Abschlußzahlungen sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Abschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode höchstens 25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahlperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18 Abs. 6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über die sich daraus ergebende Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993 beginnen, bleiben unberücksichtigt.
  2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr 1993 durchzuführen.
  3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30 September 1994 beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu stellen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Die Abschlußzahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen.
  4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis 1993 bereits gewährten Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark überschreiten.
  5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende Grenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und Länder in dem Verhältnis, in welchem diese Zahlungen geleistet haben.
  6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1217, 1594) Anwendung.
  7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.
  8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlagszahlungen für Landtagswahlen werden von den Ländern an die Landesverbände der Parteien, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. § 21 gilt entsprechend.

(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteiengesetzes haben keine Geltung mehr.


39 ZK

(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Zahlung von Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung werden wie folgt abgeschlossen:

  1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen gewährt worden sind nach den bisher geltenden § 28 des Europawahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher geltenden § 22 des Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschlußzahlungen. Die Abschlußzahlungen sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Abschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode höchstens 25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahlperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18 Abs. 6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über die sich daraus ergebende Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993 beginnen, bleiben unberücksichtigt.
  2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr 1993 durchzuführen.
  3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30 September 1994 beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu stellen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Die Abschlußzahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen.
  4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis 1993 bereits gewährten Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark überschreiten.
  5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende Grenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und Länder in dem Verhältnis, in welchem diese Zahlungen geleistet haben.
  6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1217, 1594) Anwendung.
  7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.
  8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlagszahlungen für Landtagswahlen werden von den Ländern an die Landesverbände der Parteien, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. § 21 gilt entsprechend.

(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteiengesetzes haben keine Geltung mehr.


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