§ 24 Rechenschaftsbericht

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:

  1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
  2. Spenden von natürlichen Personen,
  3. Spenden von juristischen Personen,
  4. Einnahmen aus Vermögen,
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
  6. staatliche Mittel,
  7. sonstige Einnahme,
  8. Zuschüsse von Gliederungen,
  9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.

(3) Die Ausgaberechnung umfaßt:

  1. Personalausgaben,
  2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
  3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,
  4. Ausgaben für Wahlkämpfe,
  5. Zinsen,
  6. sonstige Ausgaben,
  7. Zuschüsse an Gliederungen,
  8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.

(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:

  1. Besitzposten:

    I. Anlagevermögen

    1. Haus- und Grundvermögen,
    2. Geschäftsstellenausstattung,
    3. Finanzanlagen;

    II. Umlaufvermögen

    1. Forderungen an Gliederungen,
    2. Forderungen auf staatliche Mittel,
    3. Geldbestände,
    4. sonstige Vermögensgegenstände;

    III. Gesamtbesitzposten;

  2. Schuldposten:

    I. Rückstellungen:

    1. Pensionsverpflichtungen,
    2. sonstige Rückstellungen;

    II. Verbindlichkeiten:

    1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
    3. sonstige Verbindlichkeiten;

    III. Gesamte Schuldposten;

  3. Reinvermögen (positiv oder negativ).

(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 6.000 Deutsche Mark übersteigen, gesondert auszuweisen.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

  1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und deren Summe,
  2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und deren Summe,
  3. Überschuß- oder Defizitausweis,
  4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 I und II 2 bis 4 und deren Summe,
  5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 2 I und II 2 und 3 und deren Summe,
  6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
  7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.

Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.

(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu verzeichnen.

(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläuterungen beifügen.

(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.


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(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:

  1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
  2. Spenden von natürlichen Personen,
  3. Spenden von juristischen Personen,
  4. Einnahmen aus Vermögen,
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
  6. staatliche Mittel,
  7. sonstige Einnahme,
  8. Zuschüsse von Gliederungen,
  9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.

(3) Die Ausgaberechnung umfaßt:

  1. Personalausgaben,
  2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
  3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,
  4. Ausgaben für Wahlkämpfe,
  5. Zinsen,
  6. sonstige Ausgaben,
  7. Zuschüsse an Gliederungen,
  8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.

(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:

  1. Besitzposten:

    I. Anlagevermögen

    1. Haus- und Grundvermögen,
    2. Geschäftsstellenausstattung,
    3. Finanzanlagen;

    II. Umlaufvermögen

    1. Forderungen an Gliederungen,
    2. Forderungen auf staatliche Mittel,
    3. Geldbestände,
    4. sonstige Vermögensgegenstände;

    III. Gesamtbesitzposten;

  2. Schuldposten:

    I. Rückstellungen:

    1. Pensionsverpflichtungen,
    2. sonstige Rückstellungen;

    II. Verbindlichkeiten:

    1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
    3. sonstige Verbindlichkeiten;

    III. Gesamte Schuldposten;

  3. Reinvermögen (positiv oder negativ).

(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6.000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 6.000 Deutsche Mark übersteigen, gesondert auszuweisen.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

  1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und deren Summe,
  2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und deren Summe,
  3. Überschuß- oder Defizitausweis,
  4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 I und II 2 bis 4 und deren Summe,
  5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 2 I und II 2 und 3 und deren Summe,
  6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
  7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.

Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.

(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu verzeichnen.

(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläuterungen beifügen.

(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.


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