§ 2 Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

  1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
  2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

第2条 政党の概念

(1) 政党とは、継続的または長期にわたり、連邦または州の領域に関する政治的意志形成に影響を及ぼし、ドイツ連邦議会または州議会における国民の代表選挙に参加する意志を有する市民による結社であって、事実関係の全貌、特に組織の範囲及び安定性、党員数および公的な進出から見て、その目標設定の真摯性が充分に担保された ものをいう。党員たりうるのは、自然人のみとする。

(2) 結社が6年間にわたり連邦議会選挙および州議会選挙の何れにも独自の候補者推薦をもって参加しなかった場合には、政党としてのその法的地位を失う。

(3) 以下の場合、政治結社は、政党ではない。

  1. その党員またはその理事会の構成員の多数が外国人である場合。
  2. その所在地または事務指導部がこの法律の施行区域外にある場合。

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